

Veranstaltungsaushang (pdf)
I. Veranstaltungsbericht - II. Materialien - III. Fotos
I. Veranstaltungsbericht
Bereits zum zweiten Mal – nach dem Prozessspiel „Insolvenzanfechtung in der Praxis“ – konnte das iir RA StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann (FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Essen) am 16. Juni 2011 als Referenten begrüßen. Dieses Mal standen die Umsatzsteuer und ihre Behandlung in der Insolvenz im Mittelpunkt – ein Thema von großer praktischer Bedeutung sowie angesichts gesetzgeberischer Aktivitäten und neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung hoher Aktualität. Die besondere Relevanz der Behandlung der Umsatzsteuer in der Insolvenz ergibt sich daraus, dass Unternehmen in Krise und Insolvenz zwar selten nennenswerte Erträge erwirtschaften, aber ggf. noch ganz erhebliche Umsätze tätigen. Vor allem die Grenzziehung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit kann daher tiefgreifende Auswirkungen einerseits auf das Steueraufkommen, aber andererseits auch auf die Erfolgsaussichten von Restrukturierungen und die Befriedigungsquoten ungesicherter Gläubiger haben.
Als Einführung gab Schmittmann zunächst interessierten Studierenden im Kurs Umsatzsteuer kompakt einen gerafften Überblick über das deutsche Umsatzsteuerrecht, seine Terminologie und verfahrensrechtlichen Besonderheiten und bereitete damit gleichsam den Boden für den anschließenden Hauptvortrag Umsatzsteuer im Umbruch, der sich im Wesentlichen mit dem neuen § 55 IV InsO und seiner praktischen Handhabung, der aktuellen BFH-Rechtsprechung und den durch das ESUG ggf. 2012 bevorstehenden Gesetzesänderungen beschäftigte und eine angeregte Diskussion auslöste, die von VRiFG Prof. Dr. Thomas Stapperfend (FG Berlin-Brandenburg) sachkundig moderiert wurde.
Nach einer Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte von § 55 IV InsO und des Regelungsanlasses (insbesondere die dem Fiskus durch Unternehmensfortführungen in schwacher vorläufiger Verwaltung wie bei der Karstadt-Insolvenz entgehenden Umsatzsteuereinnahmen aus dem Eröffnungsverfahren) wies Schmittmann auf erhebliche Probleme mit der Interpretation der Vorschrift und vor allem auch ihrer technischen Handhabung hin, die das erwartete BMF-Schreiben hoffentlich beherrschbarer machen werde. Diese Fragen wurden in der Diskussion vertieft, vor allem bezüglich des Merkmals der Begründung von Steuerverbindlichkeiten „mit Zustimmung“ eines vorläufigen Verwalters (der Zustimmungsvorbehalt, der damit wohl angesprochen werden sollte, erfasst schließlich nur Verfügungen, § 22 II 1 Nr. 2 InsO).
Im Zentrum des Vortrags stand die Entwicklung der Rechtsprechung des BFH zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Umsatzsteuerforderungen – Schmittmann stellte die Urteile BFH, NZI 2009, 447, und BFH, NZI 2009, 662, als „Warnungen“ und die Reaktionen der Praxis darauf dar, bevor er sich dem von Insolvenzverwaltern als „Katastrophe“ bezeichneten Urteil vom 9. Dezember 2010 (BFH, NZI 2011, 336) zuwandte, das er eingehend vorstellte und kritisch würdigte und dessen Konsequenzen für die Praxis (auch im Zusammenspiel mit § 55 IV InsO) er aufzeigte (vertiefend Schmittmann, ZIP 2011, 1125). Hinsichtlich einer möglichen Haftung des Verwalters gegenüber dem Fiskus bei Masseunzulänglichkeit gab Schmittmann unter Hinweis auf BGH, NZI 2011, 60 (61 Rdnr. 14), vorsichtig Entwarnung; die negativen Auswirkungen des § 55 IV InsO und der neuen Rechtsprechung auf die Unternehmenssanierung und die Befriedigung der ungesicherten Gläubiger seien allerdings beträchtlich. Auch Stapperfend schloss sich in der Diskussion der (wohl einhelligen) Kritik am BFH-Urteil an; außerdem wies er auf ein aktuelles, noch nicht veröffentlichtes Urteil seines Senats (Az. 5 K 5350/09) hin, das sich mit der meist als divergierend wahrgenommenen Rechtsprechung von V. und VII. Senat des BFH zur insolvenzrechtlichen Einordnung von Umsatzsteuerforderungen und zur Anfechtbarkeit bzw. Aufrechenbarkeit befasse und dem BFH evtl. zu einer näheren Auseinandersetzung und klärenden Stellungnahme Anlass und Gelegenheit geben werde.
Abschließend ging Schmittmann auf die im laufenden ESUG-Gesetzgebungsverfahren (vor allem in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. April 2011; dazu iir-aktuell vom 4. Mai 2011, s. BT-Drs. 17/5712) diskutierten Änderungen ein: Die Erweiterung von § 55 IV InsO auf die vorläufige Eigenverwaltung hielt er für systemwidrig. Die Abschaffung von (de-facto-) Aufrechnungsverboten für die Finanzverwaltung (vgl. BFH, NJW 2011, 957) – ein Dauerbrenner – laufe auf ein weiteres, mit den Grundsätzen der Insolvenzordnung kaum zu vereinbarendes Fiskusvorrecht hinaus. Ähnliches gelte für die Ausnahme des Staates von Debt-Equity-Swaps, auch wenn ansonsten haushaltsrechtliche Probleme durch die Beteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen entstünden. Die Ausnahme hinterzogener Steuern aus der Restschuldbefreiung sei immerhin erwägenswert (obwohl die Hinterziehung nicht Entstehungsgrund der Forderungen sei, vgl. BFH, NZI 2008, 764), gehöre aber nicht in den Kontext der Verbraucherinsolvenz, in den die Bundesregierung sie in ihrer Gegenäußerung vom 4. Mai 2011 (s. BT-Drs. 17/5712, vgl. dazu iir-aktuell vom 5. Mai 2011) stelle.
Die Anregung des Bundesrates, das Insolvenz- bzw. Sanierungssteuerrecht einheitlich zu regeln, begrüßte Schmittmann im Rahmen seines Resümees – die Reform dürfe sich nicht nur auf die Besteuerung von Sanierungsgewinnen beziehen, sondern müsse etwa auch eine Neuregelung von § 8c KStG sowie eben das Umsatzsteuerrecht umfassen. Dabei seien die Interessen aller Beteiligten (nicht nur des Fiskus), insbesondere auch mit Blick auf die Sanierung des Unternehmens, zu berücksichtigen. Auf die (Wieder‑)Einführung weiterer Fiskusvorrechte sei unbedingt zu verzichten.
/wz
Umsatzsteuer kompakt (pdf) -- Umsatzsteuer im Umbruch (pdf)
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