• Seminar 2010/2011 
 

Seminar "Außerinsolvenzliche Restrukturierung" (Wintersemester 2010/11)

I. Veranstaltungsbericht  -  II. Materialien  -  III. Fotos


I. Veranstaltungsbericht

Auf eine studentische Anregung hin veranstaltete das iir im Wintersemester 2010/2011 erstmals ein Seminar zum Thema „Außerinsolvenzliche Restrukturierung“ (Leitung und Moderation: Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LL.M.).

Nach zwei Einführungsveranstaltungen, in denen die aktuellen rechtspolitischen Entwicklungen, Diskussionen und Fragestellungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie die gegenwärtigen Rahmenbedingungen und Methoden der außerinsolvenzlichen Restrukturierung vorgestellt und erörtert wurden, hielten am Freitag, 14. Januar 2011, dem ersten Tag des Blocktermins, die „eigentlichen“ Seminarteilnehmer ihre – insgesamt acht – Vorträge.

Zunächst plädierte Jonas Hansmann für ein sanierungsfreundlicheres Recht, dessen volkswirtschaftlicher Gesamtnutzen auch Eigentumsbeschränkungen jenseits der (oft in § 1 InsO als unverrückbares Verfahrensziel hineingelesenen) bestmöglichen Gläubigerbefriedigung rechtfertigen könne. Er schlug insgesamt (in Übereinstimmung mit internationalen Vorbildern) einen weniger gläubiger- als vielmehr stakeholder-orientierten Ansatz vor; Holdout-Positionen der Gläubiger seien abzubauen (hier hob er lobend den geplanten § 251 Abs. 3 InsO-E hervor). Die Diskussion drehte sich vor allem um die volkswirtschaftlich auch in Deutschland zunehmend relevantere und für das Insolvenzrecht bedrohlichere Situation eines too big (or connected) to fail und die Frage, ob darauf etwa mit ordnungspolitischen Eingriffen oder staatlichen Sanierungsbeiträgen zu reagieren sei.

Ähnlich zukunftsgerichtet war das Thema des Vortrags von Nils Bruckhuisen, der die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht als im deutschen Recht fixierten Dreh- und Angelpunkt des Anreizsystems für Geschäftsleiter auf den Prüfstand stellte und ihr etwa eine stärker konturierte und justiziabel gemachte Haftung für unterlassene Reorganisation entgegensetzte. Paulus betonte hier in der Diskussion die Bedeutung auch positiver Anreize für eine Reorganisation bzw. einen frühen Insolvenzantrag.

Christopher Marius Gerhardt gab einen Überblick über die Stadien einer Unternehmenskrise und stellte fest, dass sie sich oft über einen längeren Zeitraum entwickle – diesen Befund, der nahelegt, dass bei rechtzeitiger Einleitung an sich meist genug Zeit bliebe für Restrukturierungsmaßnahmen, kontrastierte er damit, dass dieses Zeitfenster in vielen Fällen durch zu späte Reaktion drastisch verengt oder bereits geschlossen sei, wenn dann tatsächlich sachverständige Hilfe gesucht würde. Für ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren, das etwa durch ein Moratorium und das Abschaffen der Antragspflicht bei Überschuldung von der Insolvenz zeitlich separiert werden könne, sah er die drohende Zahlungsunfähigkeit als frühesten Einleitungszeitpunkt. In der Diskussion wurde u. a. der Idee eines „Geschäftsführerscheins“, die angesichts der hohen Anforderungen an einen Geschäftsleiter (vgl. OLG Schleswig, ZIP 2010, 516) und der Gefährdung auch von Gläubigerinteressen durch Inkompetenz in diesem Amt nicht gänzlich fernliegt, mit Skepsis begegnet (Überregulierung?).

Maurice Said stellte sodann überaus instruktiv Restrukturierungsverfahren in Italien (piano di risanamento, accordo di ristrutturazione dei debiti, concordato preventivo) und Frankreich (procédure de conciliation, procédure de sauvegarde) vor, und Lucian Becher untersuchte, ob die nationalen Verfahren nach dem SchVG und nach dem KredReorgG Modellcharakter für ein allgemeines außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren haben können. Er verneinte dies im Wesentlichen deshalb, weil die teilweise erheblichen Eingriffe in Gläubiger- und Anteilsinhaberrechte bei diesen Verfahren durch besondere Umstände gerechtfertigt würden – nämlich beim SchVG durch die vorherige Zustimmung zu den Anleihebedingungen und beim Reorganisationsverfahren nach dem KredReorgG durch die Systemrelevanz des Kreditinstituts. Gleichwohl sprach er sich im Ergebnis für ein – weniger weit reichendes – allgemeines Restrukturierungsverfahren aus, das für den Schuldner planbarer sei als eine Insolvenz und das den „Makel der Insolvenz“ (weitgehend) vermeide.

Dietmar Schubert, LL.M., zeigte praktische Möglichkeiten zur Finanzierung von Restrukturierungen auf und betrachtete insbesondere die Haftungsrisiken für Banken bei der Gewährung von Sanierungskrediten; diese Risiken sah er als potenzielles Finanzierungshindernis und sprach sich im Ergebnis für die Kodifizierung eines eigenständigen Vertragstyps „Sanierungskredit“ aus.

Bernd Düsterbeck gab eine Einführung in den Aufbau und die Erstellung von Sanierungskonzepten, insbesondere auf der Grundlage des IDW S6, und stellte dar, in welchen Fällen die Rechtsprechung ein Sanierungskonzept verlangt. In der Diskussion wurden u. a. die praktisch geringe Prognosegenauigkeit von Sanierungskonzepten sowie deren Umfang und Kosten kritisch hinterfragt.

Florian Palm schließlich befasste sich mit der Insolvenzanfechtung, deren „Vorwirkungen“ eventuell aussichtsreiche Restrukturierungsbemühungen behindern oder gar vereiteln könnten – wenn nämlich ernsthaft zu besorgen sei, dass Leistungen (insbesondere Zahlungen – etwa auch Beraterhonorare – und Sicherheiten) im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen bei deren Fehlschlag vom Insolvenzverwalter ex post angegriffen werden würden. Er kam zu dem Fazit, dass hier trotz einer gegensteuernden BGH-Rechtsprechung und anfechtungsfesten Gestaltungsmöglichkeiten mitunter ein reales Risiko und damit die Gefahr eines Sanierungshindernisses verbleibe. Damit endete der erste Teil, der sich durch engagierte Vorträge und eine intensive Diskussion auszeichnete.

Dies sollte am zweiten Tag (Samstag, 15. Januar 2011) nicht anders sein! Nach einer Begrüßung durch Paulus und einer Zusammenfassung der Vorträge und Diskussionen des Vortages für die nun hinzugekommenen Experten gab zunächst Dr. Katharina Jahntz (BMJ, Berlin) einen spannenden Einblick in die aktuelle insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Arbeit des Bundesjustizministeriums. Zum einen ging sie ausführlich auf den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und dessen Fortschreibung und Weiterentwicklung seit der ersten Vorab-Veröffentlichung eines Diskussionsentwurfs ein, wenn sie auch im Hinblick auf die eine oder andere zu erwartende Änderung nur (vage, aber vielversprechende) Andeutungen machen konnte, da der Überarbeitung noch der ministeriale Segen fehlt. So deutete sie an, dass sich im Bereich der Verwalterauswahl wohl noch manches tun werde, zumal der Diskussionsentwurf mit seiner Konzentration auf die „wesentlichen Gläubiger“ oft missverstanden und die Beschränkung auf eine Summenmehrheit vielfach und zu Recht kritisiert worden sei. Zum anderen widmete sich Jahntz ausführlich dem Bereich der außerinsolvenzlichen Restrukturierung und präsentierte hier einige Gedanken zu einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren – allerdings weniger in Form eines Regelungsplans oder gar -entwurfs, sondern eher als grundsätzliche Überlegungen zu Für und Wider eines solchen Verfahren und zu möglichen Ausgestaltungen. Sie bestätigte zunächst die Erkenntnis, dass gegenwärtig oft erheblich zu spät Restrukturierungsaktivitäten entfaltet werden, und bot Erklärungsansätze hierfür (Selbstgewissheit, Bedachtsein auf positive Außenwahrnehmung, Prinzip Hoffnung). Als Petita an ein neues Verfahren formulierte sie, dass dieses einerseits jenen Erkenntnissen Rechnung tragen und deshalb einfach, schnell und vertraulich sein, andererseits aber mit der  InsO ein schlüssiges Gesamtkonzept bilden müsse. Hierfür sei vor allem eine deutliche Abgrenzung vom Insolvenzverfahren erforderlich. Zu den zahlreichen und schwerwiegenden Problemen zählte Jahntz u. a. die kaum zu gewährleistende Vertraulichkeit und die fehlende Flexibilität eines gerichtlichen Verfahrens, die ggf. horrenden Beratergebühren, die im Fall des Fehlschlags die spätere Insolvenzmasse zusätzlich schmälern, die vielgestaltige Missbrauchsgefahr und Fragen der Zulässigkeit von Eingriffen in Gläubigerrechte durch Mehrheits- oder gerichtliche Entscheidung in diesem (vergleichsweise frühen) Krisenstadium. Vor diesem Hintergrund bestehe erheblicher Diskussions- und Klärungsbedarf, auch bezüglich der Frage, ob die Einrichtung eines solchen Verfahrens in Deutschland überhaupt sinnvoll und erfolgversprechend sei.

Diese Frage beantwortete Dr. Ron Lipka (BMWi, Berlin) mit einem recht deutlichen „ja“. Er vermutet trotz der marktbereinigenden Funktion des Insolvenzrechts ein erhebliches, momentan vergeudetes Potenzial (vormals) sanierungsfähiger und -würdiger Kandidaten im Haufen der derzeit in der Insolvenz zerschlagenen oder bestenfalls unter Verlusten übertragend sanierten Unternehmen. Das Insolvenzplanverfahren habe die an es gerichteten Erwartungen nicht erfüllt, es setze u. a. zu spät an, komme nur in 2-3% der Fälle zur Anwendung und überziehe den Schuldner mit dem Makel der Insolvenz. Auch wenn das ESUG erhebliche Verbesserungen bringen, insbesondere die Planbarkeit erhöhen und Probleme mit Akkordstörern reduzieren werde, bestehe daneben und neben dem KredReorgG noch Reformbedarf, der auch im Koalitionsvertrag adressiert werde. Lipka stellte sodann mögliche Eckpunkte eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens vor: Wenn bei (nur) drohender Insolvenz eines Unternehmens eine sachverständig bestätigte Prognose ergebe, dass das Unternehmen sanierungsfähig, nicht überschuldet und nicht zahlungsunfähig sei und auch in den nächsten drei Monaten keine Antragspflicht gem. § 15a InsO eintreten werde, könne das Unternehmen durch Anzeige bei Gericht ein solches Verfahren einleiten. Während der Dauer des Verfahrens müsse das Unternehmen zudem verpflichtet werden, durch ständig aktualisierte und zu hinterlegende Liquiditätsprognosen diese Anwendbarkeitsvoraussetzungen auch fortlaufend nachzuweisen. Der Schuldner bestimme, wer aufgefordert werde, am Verfahren teilzunehmen; die Teilnahme auf Gläubigerseite sei freiwillig, es gebe keine Mehrheitsentscheidungen oder sonstigen Zwangseingriffe, jede Benachteiligung von nicht beteiligten Gläubigern sei auszuschließen. Die Bereitschaft zur Teilnahme werde dagegen durch positive Anreize gefördert – etwa die Privilegierung von fresh money (entsprechend § 2 II 3 KredReorgG), die Unanfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund eines schließlich gerichtlich bestätigten Sanierungsvergleichs (wie bei einer französischen homologation) und die Gewährleistung, dass die beteiligten Gläubiger in einer etwaigen Insolvenz nicht infolge eines Teilverzichts schlechter stünden als Unbeteiligte. Das Verfahren solle zunächst vertraulich sein, die Beteiligten müssten – schadensersatzbewehrt – zum Stillschweigen verpflichtet werden. Öffentlich und rechtsmittelfähig sei erst die gerichtliche Entscheidung, einen Sanierungsvergleich zu bestätigen. Bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sei das Verfahren sofort in ein Insolvenzverfahren überzuleiten; im Übrigen sollte es – etwa auf maximal neun Monate – befristet werden. Bei einem derart eingriffsarmen und stillen Verfahren, das zeitlich und gegenständlich deutlich vom Insolvenzverfahren abgegrenzt sei, sah Lipka keine durchgreifenden Bedenken unter den Gesichtspunkten der Übersanierung oder ‑regulierung und auch keine ernsthafte Gefahr des Missbrauchs bzw. der Insolvenzverschleppung. Im Gegenteil sei zu erwarten, dass durch die ständige und regelmäßig zu dokumentierende Prüfung auf Insolvenzgründe in diesem Verfahren Insolvenzverfahren tendenziell zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet werden würden als bislang.

Annika Wolf, LL.M., (Commerzbank AG, Frankfurt am Main) beleuchtete, welche praktische Relevanz debt-equity-swaps als Sanierungsinstrument haben. Sie seien etwa in den USA und dem Vereinigten Königreich wesentlich verbreiter als in Deutschland, wobei es auch hierzulande trotz der vergleichsweise langen Dauer und rechtlicher Hürden einige positive Beispiele gebe. Die erwartete Neuregelung durch das ESUG könne die Praxisrelevanz deutlich steigern, indem sie es erlaube, ein ablehnendes Votum der bisherigen Anteilseigner zu übergehen. Freilich liege der eigentliche Anwendungsbereich von debt-equity-swaps vor der Insolvenz. Wolf zeigte neben den Chancen vor allem auch die Probleme auf, die ein debt-equity-swap für eine Bank mit sich bringe und die dazu führen, dass sich Banken nicht oder doch nur sehr zögerlich an diesen Transaktionen beteiligen. Neben dem bei Teilumtausch allgemein drohenden Interessenkonflikt zwischen Eigen- und Fremdkapitalgeber sowie dem Nachrangrisiko würden Banken durch die Pflicht zur Eigenkapitalunterlegung erheblich belastet, da ihr (eigenes) Eigenkapital bei einer Beteiligung in weitaus höherem Maß gebunden werde als bei einer bloßen Kreditvergabe. Abschließend ging Wolf noch auf die gegenwärtigen Möglichkeiten für Unternehmen ein, sich durch Verlagerung des COMI in den Genuss einer ausländischen rescue culture mit dem entsprechend sanierungs- und unternehmensorientierten Rechtsrahmen zu bringen; die Möglichkeiten seien – wenn man sich nicht ungeschickt oder unredlich anstelle – gegeben, der tatsächliche Nutzen aber relativiere sich jedoch angesichts der hohen Kosten und des Zeitaufwands.

Das Stichwort rescue culture lieferte Rechtsanwältin/Solicitor (England & Wales) Ursula Schlegel (Kebekus et Zimmermann Rechtsanwälte, Düsseldorf) einen willkommenen Anknüpfungspunkt für ihre Darstellung des englischen Rechtsrahmens für Restrukturierungen innerhalb und außerhalb der Insolvenz. Neben der administration und ihrer Nutzbarkeit etwa für pre-packaged asset deals ging sie auf schemes of arrangement und company voluntary arrangements ein. Die prozessuale Einordnung und Wirkung von schemes of arrangement beschäftigte in letzter Zeit deutsche Gerichte (OLG Celle, ZIP 2009, 1968; LG Rottweil, ZIP 2010, 1964); auch unabhängig davon aber können sie für deutsche Unternehmen durch ihre materiellen Wirkungen auf englischem Recht unterliegende Forderungen von besonderem Interesse sein, wenn etwa entsprechende Kreditverbindlichkeiten durch Mehrheitsentscheidung restrukturiert werden sollen (so im Fall TeleColumbus). Der informationsreiche Vortrag von Schlegel endete mit dem Fazit, dass es fundamentale Unterschiede zwischen englischem und deutschem Recht und auch zwischen englischer und deutscher Insolvenzpraxis gebe, die eine vollständige Übernahme der englischen Regelungen ins deutsche Recht, die mit einem grundlegenden Paradigmenwechsel einhergehen müsste, nahezu unmöglich machte. Einzelne Konzepte aber könnten jedoch Vorbildcharakter haben – etwa die vom scheme of arrangement vermittelte Möglichkeit, auch schon im Vorfeld der Insolvenz mit einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung der Gläubiger einen Zwangsvergleich über bestimmte Forderungen zu erreichen. Auffällig war, dass sich alle englischen Institute grundlegend von dem Verfahrensvorschlag unterschieden, den Lipka präsentiert hatte – die englischen Verfahren sind z. B. allesamt öffentlich und sehen die Möglichkeit von Zwangseingriffen in Gläubigerrechte durch Mehrheitsentscheidung vor.

Größere Ähnlichkeit hat jenes Modell aber mit der französischen procédure de conciliation. Dieser ist auch das griechische „Beilegungsverfahren“ nachgebildet, das Alexandros N. Rokas, LL.M., (Rechtsanwalt, Athen) vorstellte. Wird jedoch die procédure de conciliation oft als französische Erfolgsgeschichte dargestellt, so war die Bewertung des Beilegungsverfahrens durch Rokas wesentlich skeptischer. Das Verfahren sei nur selten erfolgreich (auf ca. 1.000 Anträgen gebe es weniger als zehn bestätigte Beilegungsvereinbarungen), nicht zuletzt, weil sich vor allem der Fiskus nicht zu einer Beteiligung durchringen könne bzw. doch zu viel Zeit für die Entscheidung benötige und weil strategisches Gläubigerverhalten nicht selten noch zu einer Vertiefung der Krise führe. Insgesamt lade das Verfahren zum Missbrauch durch den Schuldner ein, insbesondere weil es oft nur mit Blick auf das in Griechenland regelmäßig angeordnete Moratorium eingeleitet werde und daher nicht selten in einer Verschleppung der von Anfang an unabwendbaren Insolvenz resultiere. Dieses Moratorium und die Öffentlichkeit des griechischen Verfahrens sind freilich ganz wesentliche Unterschiede zu dem von Lipka vorgestellten Verfahrensvorschlag.

Durch das gemeinsame Mittagessen gestärkt brachte Rechtsanwalt Dr. Jörn Kowalewski (Latham & Watkins LLP, Hamburg) das Seminar allmählich auf die Zielgerade. Sein anspruchsvoller Vortrag zum Thema „Mezzanine-‚led‘-Enforcement?“ stammte mitten aus der Praxis und zeigte plastisch die vielfältigen rechtlichen Herausforderungen auf, vor denen ein Mezzanine-Gläubiger steht, der sich – durch Verwertung von Pfandrechten an Unternehmensanteilen oder mittels ihrer Androhung – in eine Anteilsinhaberstellung bringen will. Die Seminarteilnehmer konnten hier viel über die Komplexität von größeren Restrukturierungsmandaten, die verschiedenen Interessen und Machtpositionen der Stakeholder, Intercreditor Agreements, die Konsequenzen des neuen-alten Überschuldungsbegriffes in § 19 Abs. 2 InsO und die ganz konkreten Auswirkungen der wirtschaftlichen Erholung 2010/2011 auf die typischen Fragestellungen lernen.

Den letzten Beitrag steuerte Rechtsanwalt Dr. Stefan Proske (Wellensiek Rechtsanwälte, Berlin) bei, der über die Stellung juristischer Restrukturierungsberater sprach. Juristen verfügten zwar von Hause aus in der Regel über geringe Kompetenzen hinsichtlich des Entwickelns von Restrukturierungskonzepten (sie würden sich lediglich mit wachsender Erfahrung in diesem Bereich Grundkompetenzen aneignen und zudem ein Netzwerk von Spezialisten aufbauen), ihr Einsatz sei aber oft zur Haftungsvermeidung, zur Vermittlung zwischen den Stakeholdern und zur Öffnung verschlossen geglaubter Kommunikationswege (etwa zur Bank oder Belegschaft) erforderlich. Er sprach den Juristen in diesem Zusammenhang eine besondere Kommunikationsfertigkeit zu, was die studentischen Teilnehmer aufhorchen ließ, aber doch auf einigen Widerspruch bei den anwesenden Wirtschaftswissenschaftlern stieß. Einen typischen Interessenkonflikt von Restrukturierungsberatern zeigte Proske dort auf, wo die Interessen von Unternehmen (= Mandant) und Geschäftsleitern/Anteilseignern (= Ansprechpartner und unmittelbar Mandatierende) gegensätzlich seien – hier drohe ein Spagat, da zwar einerseits natürlich die Interessen des Unternehmens im Mittelpunkt stehen müssten, andererseits aber eine Lösung in diesem Stadium gegen den Willen der Geschäftsleitung oder der Anteilseigner kaum sinnvoll zu verfolgen sei. Sehr aufschlussreich waren schließlich Proskes Ausführungen zur Sondersituation in patriarchisch geführten und in Familienunternehmen in der Krise und zu der – dem gängigen Bild des gambling for resurrection etwas widersprechenden – nicht selten in der Krise (angesichts drohender persönlicher Haftung) zunehmenden Risikoaversion von Fremdgeschäftsführern.

Die abschließende, lebhafte Diskussion stellte u. a. (für eine Veranstaltung des iir e. V. besonders passend) die Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit heraus – vor allem zwischen Kaufleuten, die (etwas klischeehaft) oft die Chancen sähen und kreative Konzepte erdächten, und Juristen, die typischerweise eher vor den Risiken warnten und die Umsetzbarkeit prüften. Außerdem wurde deutlich, dass die Restrukturierungsrealität wie auch der Bedarf nach staatlicher Unterstützung bei der Restrukturierung und besonderen Verfahren jeweils gesonderter Betrachtung für verschiedene Unternehmenstypen bedarf und dass eine one-size-fits-all-Lösung vor diesem Hintergrund problematisch sein könnte: Während bei großen, fremdgeführten Kapitalgesellschaften Restrukturierungsbedarf regelmäßig früh genug wahrgenommen und auch adressiert wird und auch die Mittel und Verhandlungsmacht vorhanden sind, mithilfe professioneller Beratung die Schwachstellen des geltenden Rechtsrahmens weitgehend zu umschiffen und sich (etwa durch Aushandeln von standstills) die nötige Zeit zu verschaffen, scheint der Handlungsbedarf bei (vor allem gesellschaftergeführten) kleinen und mittleren Unternehmen wesentlich dringender, zugleich aber auch der (u. a. gesetzgeberische) Spielraum ungleich geringer zu sein, da hier zum einen viele psychologische Barrieren gegenüber Restrukturierungen (und erst recht Insolvenzen) bestehen und andererseits eventuell schlicht die Mittel für professionelle Beratung und Begleitung fehlen. Heiß diskutiert wurden ferner insolvenzrechtliche und -praktische Fragen zur Verwalterauswahl und zur möglichen Vorbefassung des Verwalters/Sachwalters, zum Erfolg oder Misserfolg des Planverfahrens bzw. der Sanierungsorientierung der InsO, zur Zukunft des Überschuldungsbegriffs – hier kündigte Jahntz eine ausgiebige Evaluierung durch das BMJ an – und zum Nutzen oder Schaden der straf- und haftungsbewehrten Insolvenzantragspflicht deutscher Prägung – Kowalewski wies darauf hin, dass auch hier nach Unternehmen zu unterscheiden sei: vor allem bei großen fremdgeführten Unternehmen werde die Antragspflicht meist sehr ernst genommen und schaffe sie eine hilfreiche Dynamik im Vorfeld der Insolvenz, während sie ansonsten oft ignoriert werde bzw. sie sogar zu einer weiteren Verzögerung des Antrags führen könne.

Die Pläne für ein gegenüber dem Diskussionsentwurf modifiziertes ESUG wurden durchweg sehr positiv aufgenommen. Das von Lipka vorgestellte Modell eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens sah sich einiger Detailkritik (insbesondere dazu, ob die angestrebte Vertraulichkeit realistisch und durchsetzbar sei), aber vor allem auch der Frage nach dem Bedarf und Nutzen ausgesetzt. Insgesamt hielten sich Befürworter und Zweifler wohl in etwa die Waage, zumal das Verfahren nach Ansicht der Zweifler (bestärkt von den griechischen Erfahrungen) wohl kaum dabei helfen könne, die notorischen „Verhinderer“ von Restrukturierungen wie den Fiskus, den PSV oder die Anteilseigner einzufangen und an Bord zu holen. Lipka sah demgegenüber keine drohenden Nachteile aus der Einführung eines derart unverbindlichen Verfahrens ohne Zwangseingriffe, sondern lediglich ein durch zusätzliche Anreize (Privilegien für die sich beteiligenden Gläubiger) schmackhaft gemachtes Angebot an die Praxis; die Feststellung des Bedarfs liege trotz der verbreiteten Skepsis seines Erachtens (gerade angesichts der internationalen Vorbilder und des erst zu Jahresanfang für Kreditinstitute eingeführten freiwilligen Sanierungsverfahrens) im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers.

Das überaus erkenntnis- und erfolgreiche Seminar endete mit einem Schlusswort und dem Dank des iir e. V. an alle Teilnehmer, Expertinnen und Experten durch Paulus nur wenige Minuten vor der Schließung auch des Universitätsgebäudes. Eine Wiederholung ist geplant.

/wz

 

II. Materialien

Ausschreibung (pdf) - Ablaufplan (pdf) - Teilnehmerliste (pdf)

Wolfgang Zenker, Einordnung des Themas in die rechtspolitische Diskussion: Präsentation (pdf)

Wolfgang Zenker, Szenarien und Mittel der Restrukturierung: Präsentation (pdf)

Jonas Hansmann, Restrukturierung als Wert an sich? Ist § 1 InsO noch zeitgemäß: Präsentation (pdf) - Handout (pdf)

Nils Bruckhuisen, Haftung für unterlassene Reorganisation / Verhältnis zur strafbewehrten Insolvenzantragspflicht: Handout (pdf)

Christopher Marius Gerhardt, Zeitfenster für außerinsolvenzliche Restrukturierungen: Handout (pdf)

Maurice Said, Italienische und französische Restrukturierungsverfahren: Handout (pdf)

Lucian Becher, SchVG und Reorganisationsverfahren für systemrelevante Kreditinstitute als Modell eines Restrukturierungsverfahrens?: Präsentation (pdf) - Handout (pdf)

Dietmar Schubert, LL.M., Finanzierung von Restrukturierungen: Präsentation (pdf) - Handout (pdf)

Bernd Düsterbeck, Sanierungsprüfung und die Erstellung von Sanierungskonzepten: Handout (pdf)

Florian Palm, Sanierungshindernis Insolvenzanfechtung?: Handout (pdf)

Wolfgang Zenker, Zusammenfassung der Präsentationen und Diskussionen des ersten Tages: Präsentation (pdf)

Annika Wolf, LL.M., Debt-Equity-Swap als Sanierungsinstrument aus Sicht der Praxis - Konsequenzen für den Restrukturierungsstandort Deutschland?: Präsentation (pdf)

Ursula Schlegel, Administration, Company Voluntary Arrangements und Schemes of Arrangement in England und Wales: Präsentation (pdf)

Alexandros N. Rokas, LL.M., Vorinsolvenzliche Unternehmenssanierung nach griechischem Recht: Handout (pdf)

 

III. Fotos

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

iir  |  Unter den Linden 10  |  10117 Berlin | Telefon +49 (0)30 / 460 60 55-0  | Fax +49 (0)30 / 460 60 55-55 | info@iir-hu.de | Impressum