

Veranstaltungsaushang (pdf)
I. Veranstaltungsbericht - II. Fotos
Nach dem Erfolg des ersten Workshops im August 2010 veranstaltete der Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung (iir) e. V. am 2./3. September 2011 erneut einen offenen Doktoranden-Workshop „Restrukturierung und Insolvenz“ – dieses Mal aufgrund der gewachsenen Teilnehmerzahl in den Räumen der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, und zwar an der Stelle der Bibliothek von Kaiser Wilhelm I., mit in den Pausen ausgiebig genutztem Zugang zur erst kürzlich wiedererrichteten Pergola zum Bebelplatz. Der Workshop stand unter der wissenschaftlichen Leitung von iir-Direktor Professor Dr. Christoph G. Paulus, LL. M., sowie PD Dr. Stephan Madaus. Sie diskutierten mit den zwölf Doktorandinnen und Doktoranden aus Deutschland und Österreich zwei Tage lang sehr intensiv über deren Forschungsvorhaben und über aktuelle Entwicklungen.
Diese aktuellen Entwicklungen wurden dann auch gleich anfangs (im Anschluss an die Begrüßung und die Vorstellung der Teilnehmenden) in zwei Vorträgen überblicksartig vorgestellt – zunächst in rechtspolitischer Hinsicht und auf Deutschland bezogen von Wolfgang Zenker unter dem Titel „Reformvorhaben im deutschen Insolvenzrecht – ESUG & Co.“ und im Anschluss mit Blick auf die internationale, insbesondere englische Restrukturierungspraxis von Annika Wolf, LL. M., unter dem Titel „Restructuring Trends“. Aufschlussreich und Hauptgegenstand der Diskussion waren Hinweise zu kulturellen und Mentalitätsunterschieden zwischen England und Deutschland, die sich in der ausgeprägten rescue culture des angelsächsischen Marktes niederschlügen. Wünschenswert wäre es, so Wolf, wenn in deutschen Banken (wie in britischen) mehr Restrukturierungsspezialisten mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund säßen. Andererseits wies Madaus darauf hin, dass das in Deutschland dominantere Risikobewusstsein mitunter auch seine Vorzüge habe, was Paulus zu dem (Zwischen‑)Fazit veranlasste, dass man sich wohl langfristig aufeinander zubewegen und in der Mitte treffen müsse.
Jan-Philipp Praß stellte unter dem Titel „Die Auswahl des Insolvenzverwalters nach dem ESUG“ einen Ausschnitt aus seinem Dissertationsprojekt vor. Auf der Grundlage des Regierungsentwurfs zum ESUG stellte er mögliche Interessenkonflikte bei der Auswahl des Insolvenzverwalters vor – solche auf Seiten der Gläubiger (im vorläufigen Gläubigerausschuss), vor allem aber auf Seiten des zu bestellenden Verwalters. Hier arbeitete er heraus, dass die vorgesehenen Änderungen in § 56 I 3 Nr. 2 und 3 InsO-E mehr als nur „Klarstellungen“ sein dürften, dass sie vielmehr weder mit dem derzeit vorherrschenden Unabhängigkeitsverständnis noch bei anwaltlichen Verwaltern mit dem Berufsrecht vereinbar sein dürften (dazu näher Römermann/Praß, ZInsO 2011, 1576) und dass viele Fragen bei der Auslegung und Anwendung dieser Regelungen offen blieben (nicht zuletzt die nach Notwendigkeit von Sonderverwaltern). Praß warb für Schutzmechanismen, die bei liberalerem Umgang mit der Unabhängigkeit bei der Verwalterauswahl die Gläubigerinteressen schützen können. In der Diskussion herrschte wohl Einigkeit, dass § 56 I 3 Nr. 3 InsO-E (Erstellen eines Insolvenzplans) zu weit geht, während bei § 56 I 3 Nr. 2 InsO-E (allgemeine Beratung) das zulässige Ausmaß der Vorbefassung unterschiedlich beurteilt wurde – Rechtsanwalt Dr. Stefan Proske etwa trat für eine eher formale Abgrenzung danach ein, ob eine Akte angelegt bzw. ein Honorar berechnet worden sei. Rechtsanwalt Mag. Gerald Niesner stellte auf Nachfrage das Verfahren in Österreich vor, wo das Gericht nach Ermessen aus einer zentralen Liste auswähle, in die sich Bewerber selbst eintrügen. Für den Sonderfall der Konzerninsolvenzen wurde insbesondere die Notwendigkeit der Bestellung von Sonderverwaltern für die Forderungsprüfung sowie etwa die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises für die gesamte Gruppe kontrovers diskutiert.
In seinem Gastreferat nach der Mittagspause beurteilte Proske das ESUG insgesamt positiv, sah es aber nicht als Ende der Sanierungsgesetzgebung (vor allem wünschte er sich ergänzend ein nicht-universelles Sanierungsverfahren für rein finanzwirtschaftliche Probleme nach dem Vorbild des englischen Scheme of Arrangement). Der vorvorläufige Gläubigerausschuss biete sich vor allem in großen, gut vorbereiteten Insolvenzen an (insbesondere mit pre-packs); eine Bindung des Gerichts an das Votum des Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters bewertete Proske freilich negativ – er denke auch nicht, dass sie Gesetz werde. Die Förderung der Eigenverwaltung sah er – auch wenn es sich etwa für Kreditinstitute um ein rotes Tuch handele – eher positiv; solle das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO-E einen nennenswerten Anwendungsbereich haben, dürfe es freilich nicht bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit enden.
Hieran schloss sich nahtlos der Vortrag von Jana Hübler mit dem Titel „Die Eigenverwaltung des Schuldners als Instrument zur Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren“ an. Sie stellte gebräuchliche Vorbehalte gegenüber der Eigenverwaltung ebenso vor wie die mit ihr verbundenen Hoffnungen und Chancen und nahm dann vor allem die geplanten Änderungen durch das ESUG in den Blick. Insbesondere den §§ 270a, b InsO-E stellte sie kein gutes Zeugnis aus, da zum einen die Rücknahmemöglichkeit (§ 270a II InsO-E) infolge des vermutlich häufigen Abrutschens in die Zahlungsunfähigkeit kaum einmal praktisch werden dürfte und da zum anderen bei § 270b InsO-E neben vielen Auslegungsproblemen im Kleinen die starre Frist zu knapp bemessen sein dürfte und auch hier ein unmittelbares Abrutschen in die Zahlungsunfähigkeit zu besorgen sei, das nach dem gegenwärtigen Entwurf das Verfahren sofort beendete. Die Diskussion drehte sich u. a. um einen Vergleich mit dem Vorbild des chapter-11-Verfahrens und dem österreichischen Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und darum, wie Mentalitäts- und Benennungsunterschiede offenbar ausschlaggebend für den Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens werden können.
Josef Parzinger stellte seine Überlegungen zur „Fortführungsfinanzierung in der Insolvenz“ vor – die gegenwärtigen Strategien zur Liquiditätsgewinnung im Eröffnungs- und im eröffneten Verfahren hielt er insgesamt für eher unzureichend und plädierte im Ergebnis (auch anhand einer ökonomischen Analyse) für die Möglichkeit, Kredite mit einem „Supervorrang“ bzw. mit erstrangiger Besicherung zur Betriebsfortführung aufzunehmen – beides im Rechtsvergleich anzutreffende Modelle. Madaus schlug vor, nicht nur die Gläubiger, sondern auch die Anteilseigner im Rahmen der Betriebsfortführung stärker einzubinden und ihnen etwa Angebote zur Finanzierung gegen Erhalt von Kontrolle und Beteiligung zu unterbreiten. Des Weiteren wurde z. B. über die US-amerikanische adequate protection clause sowie darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang man Sicherungsgläubiger durch einen Verfahrensbeitrag in die Pflicht nehmen könne und solle.
Helge Pühl arbeitet über den debt-equity-swap in der Insolvenz – für seinen Vortrag konzentrierte er sich auf die im ESUG vorgesehene Neuregelung der Rechtsbehelfe von Beteiligten gegen die Planbestätigung (§§ 251, 253 InsO-E). Dem Problem der „Akkordstörer“ soll bekanntlich durch die Möglichkeit einer Reserve zur nachträglichen Aufstockung der Planquote begegnet werden (§§ 251 III, 253 II Nr. 3 InsO-E) – Pühl stellte Bedenken, alternative Lösungsansätze sowie Auslegungsprobleme der Entwurfsfassungen vor, die er dann auch zur Diskussion stellte. Madaus verteidigte hier auch seinen Vorschlag (NZI 2010, 430), die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel insgesamt zu beseitigen und die Rechtsmittelführer auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Ferner äußerte er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (Art. 9 GG) der gegenwärtig vorgesehenen Möglichkeit, einen debt-equity-swap gegen den Willen sogar der Mehrheit der Anteilseigner durchzusetzen.
Den Freitag beschloss das „Plädoyer für eine Bestätigungsinsolvenz“ von Madaus und damit dafür, das Planverfahren nach US-amerikanischem Vorbild nicht nur für pre-packaged, sondern auch für pre-voted plans zu öffnen, mithin eine Abstimmung über den Insolvenzplan bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuzulassen (s. auch NZI 2011, 622). So ließe sich mit vergleichsweise geringfügigen Änderungen der InsO (und zudem durch die schließliche Notwendigkeit eines Eröffnungsgrundes auf rechtlich sichererem Terrain) Ähnliches erreichen wie mit einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren.
Den Auftakt am Samstag bildete der Vortrag „Ökonomische Analyse des Besteuerungsverfahrens in der Insolvenz“ von Dipl.-Kfm. Mathias Eschenbruch. Nach einer Darstellung vielfältiger Regelungslücken, faktischer Fiskusvorrechte und sonstiger Problemfälle der Besteuerung sowie der maßgeblichen Bewertungskriterien im geltenden Recht rückte die – denkbar komplexe – Frage in den Mittelpunkt, wie die Besteuerung sinnvollerweise aussehen sollte. Die Antwort hierauf wolle Eschenbruch im weiteren Verlauf seiner Forschung vornehmlich anhand betriebswirtschaftlicher Besteuerungsprinzipien entwickeln. Einzelne Fragen der Besteuerung – insbesondere im Bereich von Umsatz- und Ertragsteuern – wurden ebenso diskutiert wie die faktische Bedeutung des Steuerrechts und des Verhaltens der Fiskalverwaltung für die Unternehmensrestrukturierung. Der Vergleich mit der von Niesner vorgestellten (wesentlich „entspannteren“) Situation in Österreich war besonders erhellend.
In einem Doppelvortrag befassten sich Mag. Klaus Pateter und Niesner mit Kreditsicherheiten und ihrer Bedeutung und Behandlung im österreichischen Insolvenzverfahren. Dabei stellte Pateter zunächst die wichtigsten Unterschiede zwischen deutschem und österreichischem Kreditsicherungsrecht vor (insbesondere mit Blick auf die dem österreichischen Recht fremden publizitätslosen Mobiliarsicherheiten Sicherungsübereignung und -zession) und befasste sich in diesem Zusammenhang auch mit grenzüberschreitenden Insolvenzen – insbesondere am anschließend näher diskutierten Fall der Verbringung von Sicherungsgut aus Deutschland nach Österreich – sowie der Auslegung von Art. 5 EuInsVO. Niesner stellte nach einem Überblick über das österreichische Insolvenzverfahren insgesamt vor allem die Rechtsstellung der Aus- und Absonderungsberechtigten nach dem IRÄG 2010 an einer Reihe praktischer Problemfälle dar. Die Diskussion drehte sich neben allgemeinen Systemunterschieden u. a. um die Modalitäten der Verwertung von Absonderungsgut und um die Auswirkungen eines Sanierungsplans auf Absonderungsrechte (§ 149 IO).
MMMag. Philipp Anzenberger widmete sich unter dem Titel „Insolvenzvorsorge in Verträgen (österreichische Rechtslage)“ vornehmlich der Frage nach der Zulässigkeit von Lösungsklauseln (sowie sonstiger insolvenzprophylaktischer Bestimmungen) für den Insolvenzfall. Nach einem Überblick über die allgemeinen Regeln zum Umgang mit gegenseitigen Verträgen in der Insolvenz stellte er die §§ 25a und 25b IO vor und erörterte als Spezialproblem vertieft deren Anwendbarkeit auf Gesellschaftsverträge. Hier zeigte sich in der Diskussion u. a. die Auswirkung unterschiedlicher gesellschaftsrechtlicher Rahmenbedingungen auf die jeweiligen insolvenzrechtlichen Lösungen. Madaus hob dabei hervor, dass die deutsche Regellösung des Ausscheidens des insolventen Gesellschafters aus der weiterhin werbenden Gesellschaft nicht notwendig positiv für die Masse sein müsse.
Mag. Julia Spindler referierte über „Unternehmenstarifverträge im Sanierungsverfahren der USA“ und damit im Wesentlichen über § 1113 BC, der eine gerichtliche Beendigung eines Unternehmenstarifvertrags im Insolvenzfall gestattet. Angesichts der immensen Bedeutung des Tarifvertrages etwa auch für die soziale Absicherung der Arbeitnehmer ist diese Möglichkeit an recht rigide Voraussetzungen gebunden – dennoch greifen viele Unternehmen auf sie zurück und mag sie (bzw. die Befreiung von Pensionsverpflichtungen) mitunter der Hauptgrund für die Einleitung eines chapter-11-Verfahrens sein. In der Diskussion wurden die insoweit ganz unterschiedliche Schutzrichtung US-amerikanischen und europäischen Insolvenzrechts, das Verhältnis der nach § 1113 BC vorzulegenden Unterlagen zum (restlichen) Sanierungsplan sowie die praktischen Konsequenzen einer Tarifvertragsaufhebung erörtert.
Schließlich stellte Sonja Reitzug noch ihr Forschungsprojekt zum „Zusammenspiel von § 128 HGB und § 735 BGB in der Insolvenz der Gesamthandsgesellschaft“ vor, mit Blick insbesondere auf die persönliche Haftung der Gesellschafter für Masseverbindlichkeiten. Sie stellte die insoweit ablehnende Haltung der herrschenden Ansicht und die verschiedenen Begründungsansätze vor, aber auch Argumente für die Gegenansicht. Neben den im Titel genannten Normen spielte naturgemäß § 93 InsO eine zentrale Rolle – die Haftung für die insolvenzbedingten Kosten, die außerhalb der Verfahrensherrschaft der Gesellschafter entstanden sind, reiht sich in die Riege der Problemfälle bei seiner praktischen Handhabung ein. Die sehr kontroverse Diskussion der Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung der Kosten der Einzelzwangsvollstreckung und der Kosten einer Gesamtvollstreckung wirklich gerechtfertigt oder gar geboten sei, wurde ein wenig durch die Feststellung entschärft, dass es sich in der Praxis wohl meist um Doppelinsolvenzen handeln dürfte, so dass die persönliche Haftung kaum je vollwertig sein dürfte.
Krönender Abschluss des Workshops war ein Vortrag von Paulus zu einem Resolvenzverfahren für Staaten sowie zu Entwicklungen im Bereich des Umgangs mit staatlichen Schuldenkrisen – in der Eurozone und darüber hinaus. Dabei wies er auch auf die vom iir mitveranstaltete internationale Tagung am 13./14. Januar 2012 hin.
Das iir plant für den Sommer 2012 eine Wiederholung des erneut sehr erfolgreichen Workshops.
/wz
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